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Allgemeiner
Geltungsbereich
Wir
vertreiben Ware im Wege der Kommission. Die nachstehenden
Bedingungen gelten für alle Waren, die wir als Kommittent
dem Kommissionär übergeben. Entgegenstehende oder
von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kommissionärs
werden nicht an-erkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kommissionär
zwecks Ausführung dieses Kommissionsvertrages getroffen
werden, sind in der Kommissionspartnervereinbarung schriftlich
niederzulegen.
Vertragsgegenstand
Wir
übergeben dem Kommissionär zum Verkauf die in
der Kommissionspartner-Vereinbarung bezeichneten Waren.
Die Übernahme weiterer Waren kann vereinbart werden.
Die
Waren bleiben in unserem Eigentum.
Transport und Versicherung
Der
Transport der Ware zum Kommissionär erfolgt auf Kosten
und Gefahr des
Kommittenten.
Der Kommissionär versichert die Waren ab Übergabe
gegen Feuer, Wasser und Diebstahl und Beschädigung
durch Dritte. Gleichzeitig tritt der Kommissionär uns
schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser
Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Wir haben nach Terminvereinbarung das jederzeitige Recht
zur Besichtigung des Kommissionsgutes. Der Kommissionär
ist verpflichtet, etwa erforderliche Maßnahmen sicherzustellen,
damit die Kommissionsware in einem verkaufsfähigen
Zustand bleibt.
Nachbestellen von Ware
Der Kommissionär ist jederzeit berechtigt, verkaufte
Modelle nachzubestellen. Eine Nachbestellung ist möglich,
solange der Kommittent die Modelle noch auf Lager hat. Eine
Nachproduktion ist nicht geschuldet.
Abrechnung, Preise, Zahlung
Jede
abverkaufte Brille wird mit dem in der Kommissionspartner-Vereinbarung
vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Dazu meldet der
Kommissionär anhand eines von uns zu übermittelnden
Formulars die im abgelaufenen Monat abverkauften Brillen.
Die Meldung hat jeweils bis zum 5. des Folgemonats bei uns
eingegangen zu sein. Telefax, Post oder Email sind möglich.
Der in der Kommissionspartner-Vereinbarung vereinbarte monatliche
Kommissionspartner-Beitrag des Kommissionärs für
die Bereitstellung der Kommissionsware in Form von Kollektions-Sets
wird für jeden angefangenen Monat, beginnend ab dem
2. Monat nach dem Monat der Lieferung berechnet.
Der
Bestand der Sets kann durch Abverkauf und Nachbestellungen
bzw. Nachlieferungen des Kommittenten stark schwanken. Dies
hat keinen Einfluss auf die Höhe der monatlichen Zahlungen
für die Sets. Die Zahlung ist für jeden angefangenen
Monat zu leisten.
Für
die Sonnenbrillensets entfällt der Monatsbeitrag jeweils
ab August des laufenden Jahres.
Für den Austausch und die Rückgabe einzelner Brillen
aus den Sets entsteht eine Kostenbeteiligung in Höhe
von 1,00 € je Brille für den Kommissionär.
Die Sets werden auf Wunsch des Kommissionärs nach erfolgreichem
Abverkauf nachgeliefert, bei teilweisem Verkauf mit neuen
Brillen ergänzt.
Der monatliche Beitrag sowie der Beitrag für die Rückgabe
und den Austausch einzelner Modelle gem. 5.3. ist, sofern
nicht anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Kommissionär stellt uns auf Anforderung eine Inventurliste
des aktuellen Bestandes an Kommissionsware zur Verfügung.
Beide Parteien sind nur zur Aufrechnung befugt, wenn die
aufzurechnende Forderung rechtskräftig festgestellt
oder unstreitig ist.
Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Verrechnungsscheck
oder Überweisung auf unser Bank- oder Postscheckkonto.
Maßgebend für die Zahlung sind die von uns ermittelten
Mengen oder sonst der Berechnung zugrunde liegenden Einheiten.
Ausführungsgeschäft
Der
Kommissionär schließt die Endkundenverträge
selbst im eigenen Namen und ist zur Einziehung der Forderungen
ausdrücklich ermächtigt.
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte finden auf
das Kommissionsverhältnis entsprechende Anwendung,
so dass bei Gewährleistungsansprüchen beim Ausführungsgeschäft
der Kommissionär diese auch gegenüber uns geltend
machen kann. § 377 HGB gilt entsprechend.
Der Kommissionär darf dem Käufer ohne unsere Zustimmung
keine weiteren Gewährleistungsrechte einräumen,
als wir es nach unseren Geschäftsbedingungen üblicherweise
tun.
Der Kommissionär hat uns Anzeige zu erstatten, wenn
der Käufer des Kommissionärs Ansprüche wegen
Mängeln geltend macht. Der Kommissionär hat uns
von begründeten Ansprüchen freizustellen, sofern
der Kommissionär nicht selbst nach § 8 für
die Mängel haftet.
Gewährleistung des Kommittenten für das
Kommissionsgut
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von uns durch
Nachbesserung oder Nachlieferung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab
Verkauf an den Käufer.
Haftung des Kommissionärs für das Kommissionsgut
Der
Kommissionär haftet für Verlust und Beschädigung
des in seiner Verwahrung befindlichen Kommissionsguts, es
sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf
Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Wir haben bei Rückerhalt des Kommissionsgutes etwaige
Beschädigungen bzw. Mängel unverzüglich zu
rügen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf
Schadensersatz statt der Kommissionsware, bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kommissionärs die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in
Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet
ab Gefahrübergang.
Dauer, Kündigung
Das
Kommissionsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien
gekündigt werden. In diesem Fall sendet der Kommissionär
die bei ihm noch vorhandene Ware in Originalverpackung und
in einem verkaufsfähigen Zustand, d.h. ohne Mängel
an uns zurück. Bei der Rücksendung werden die
Zahlungen gem. 5.3. (1.-€/ Brille) fällig.
Das Kündigungsrecht gem. § 314 BGB bleibt hiervon
unberührt.
Jede
Kündigung bedarf der Schriftform.
Abtretungsverbot
Die
Rechte des Kommissionärs aus den mit uns getätigten
Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung
nicht übertragbar.
Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt auch für
das Füllen von Lücken.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem
Vertrag ist der Sitz des Kommittenten.
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über
seine Wirksamkeit ist, wenn der Kommissionär Vollkaufmann
ist, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist oder seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, nach
Wahl des Kommittenten der Sitz des Kommissionärs oder
unser Sitz.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Datenschutz
Der Kommissionär
ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekannt werdende personenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage
speichern und automatisch verarbeiten.
Stand: 10.03.2008 
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